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Wichtige gesetzliche Neuregelungen (Forderungssicherungsgesetz, RVG)

1. Forderungssicherungsgesetz

 

Am 01.01.2009 ist das Forderungssicherungsgesetz mit bedeutsamen Neuregelungen für Bauherren (Auftraggeber), Bauunternehmer und Handwerker in Kraft getreten. Wichtige Neuregelungen sind:

 

  • Bauunternehmer/Handwerker können vom Auftraggeber leichter Abschlagszahlungen fordern; diese können insbesondere wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
  • Subunternehmen können ihre Vergütung spätestens dann vom Generalunternehmer fordern, wenn der Bauherr/Auftraggeber diesem gegenüber das Bauwerk abgenommen hat.
  • Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen Mängeln des Bauwerks ist künftig auf das Doppelte der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten beschränkt.
  • Die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung sind erweitert worden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann nunmehr eingeklagt werden, auch dann, wenn die Ausführung des Werkes mängelbehaftet ist.

 

Wir empfehlen in Hinblick auf diese gesetzlichen Neuregelungen, Bauverträge und/oder dort enthaltene oder ergänzende Allgemeine Baubedingungen zu überarbeiten.

 

2. Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts

 

Streitig war bisher das Verhältnis der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (zum Beispiel beim Versuch einer gütlichen Einigung) zu der später im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Verfahrensgebühr, insbesondere ob ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Im Ergebnis führte das dazu, daß die im Rechtsstreit unterlegene Partei durch das vorgerichtliche, auf Streiterledigung gerichtete Handeln durch die Anrechnung eines Teils der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr begünstigt wurde. Der Bundestag hat nunmehr einen neuen § 15 a RVG beschlossen, der sicherstellt, daß die (gerichtliche) Verfahrensgebühr in voller Höhe auch bei vorgerichtlicher Vertretung festgesetzt und erstattet wird. Damit wird das eigentliche Ziel des Gesetzgebers einer möglichen vorgerichtlichen Streiterledigung gestärkt.

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