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Genossenschaftsrecht: Bestellung eines Not-Aufsichtsrats

Nachdem Genossenschaftsgesetz ist der Aufsichtsrat zwingendes und unverzichtbares Organ einer Genossenschaft. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand geleitet, Beratung und Kontrolle des Vorstands erfolgen über den Aufsichtsrat. Was aber, wenn kein Aufsichtsrat zur Verfügung steht (beispielsweise weil endliche Mitglieder des Aufsichtsrats aufgrund von Streitigkeiten zurückgetreten sind) und aufgrund der Risiken der „Corona-Pandemie“ keine Mitgliederversammlung/ Vertreterversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats einberufen werden soll.

 

In derartigen Fällen gibt es nur die Möglichkeit, das Amtsgericht für die Genossenschaft zuständige „Registergericht“ um die Bestellung eines Not-Aufsichtsrats zu bitten und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ein solcher Fall ergab sich für unsere Kanzlei im Frühjahr 2020. Das Amtsgericht Kiel ist dem mit Beschluss vom 08.04.2020 gefolgt. Aktenzeichen: GnR 102 BB. Dabei hat das Amtsgericht den Beschluss auf eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1, Abs. 2 AktG gestützt, da das Genossenschaftsgesetz selbst keine entsprechende Regelung für derartige Fälle enthält. Hierzu die Begründung des Gerichts:

 

„Die Bestellung beruht auf entsprechender Anwendung des § 104 Abs. 1, 2 AktG. Es wurde glaubhaft gemacht, dass dem Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht die zur Beschlussfähigkeit nötige Mindestanzahl von Mitgliedern angehört. Aufgrund der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in Folge der Corona-Krise ist eine zeitnahe Behebung des Besetzungsdefizits durch die Gesellschaft selbst nicht zu erwarten. Das Gericht hatte den Aufsichtsrat daher bis zur Erreichung der Beschlussfähigkeit und der vorgesehenen Mindestanzahl von drei Personen zu ergänzen. In den zur Bestellung vorgeschlagenen Personen lagen keine Bestellungshindernisse vor.“

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