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Teilkündigung Garten eines Mietshauses zum Neubau von Wohnungen!

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 09.06.2017, Az. 716b C 23/17, entschieden, dass auch ein mitvermieteter Garten nach einer Teilkündigung des Vermieters entsprechend § 573 b Abs. 1 BGB herausgegeben werden muss, wenn der Vermieter beabsichtigt, in dem Bereich des Gartens ein neues Wohnhaus zu errichten. Eine Besonderheit dieses Falls lag hier in dem Umstand, dass die Vermieterin eine Wohnungsbaugenossenschaft war und in ihrem Mietvertrag das Mietverhältnis mit ihren Mietern und Mitgliedern so gestaltet hatte, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein sollte. Das ist typisch für genossenschaftliche Dauernutzungs- und Mietverträge. Die Mieter erhalten dort praktisch ein lebenslanges Wohnrecht, deshalb soll eine ordentliche Kündigung der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Hier entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek so, dass dieser Kündigungsausschluss zwar grundsätzlich wirksam sei. Aufgrund einer anderen Klausel im Miet- und Dauernutzungsvertrag sei aber eine Interessenabwägung erforderlich. Da es gerade Zweck der Wohnungsbaugenossenschaft sei, neue Wohnungen zu bauen, musste das Interesse des Mitglieds und Mieters an dem Gartenbereich zurücktreten. Das Mietverhältnis selbst – also die Wohnmöglichkeit – war im Übrigen nicht betroffen.

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