· 

Energielieferungsverträge: Rückforderung nach ungerechtfertigter Preiserhöhung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Rückforderung nach unberechtigten Preiserhöhungen im Rahmen von Energielieferungsverträgen in einer Entscheidung vom 03.12.2014 – VIII ZR 370/13 – nochmals zusammengefasst:

 

„Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag weist regelmäßig eine planwidrige Unvollständigkeit auf, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 305 BGB scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht. Auch eine so entstandene Regelungslücke wäre – ebenso wie die Regelungslücke, die durch ein wegen unangemessener Benachteiligung des Gaskunden (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksames Preisanpassungsrecht entstanden ist – im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.“

 

Bedeutung für die Praxis:

 

Rückforderungen aus Energielieferungsverträgen wegen fehlerhafter Preisanpassungen haben in den letzten Jahren die Gerichte in erheblichem Umfang beschäftigt. Da Energielieferungsverträge meist über viele Jahre und Jahrzehnte Bestand hatten, wirkte dementsprechend die Feststellung, dass in den Verträgen enthaltene Preisänderungsklauseln fehlerhaft waren, oft viele Jahre zurück. Dies war sowohl unter rechtspolitischen Gesichtspunkten als auch wegen der praktischen Schwierigkeiten einer Rückabwicklung unerwünscht. Die jetzt geltende Beschränkung der Rückforderungsansprüche schafft Rechtsfrieden und ist auch praktisch mit überschaubarem Aufwand durchzuführen.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0