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Duldung von Funk-Heizkostenverteilern

Mit einer Entscheidung vom 09.01.2015 – Az. 911 C 389/14 – hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Nutzer einer Genossenschaftswohnung verpflichtet, den Einbau von Funk-Heizkostenverteilern (HKV) als Ersatz für eine weniger moderne Ausstattung zur Verbrauchserfassung (HKV nach dem Verdunstungsprinzip) zu dulden. Gesundheitliche Bedenken der Nutzer (wegen vorgeblicher elektromagnetischer Strahlungen: „Elektrosmog“) seien nicht zu berücksichtigen. Der Verpflichtung des Vermieters, den Verbrauch an Wärme ordnungsgemäß zu erfassen (§ 4 Abs. 4 HKVO) und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenverteilern auszustatten, stehe die Duldungspflicht des Mieters/Nutzers gegenüber dem Einbau entsprechend moderner Geräte zu dulden. Für eine Abwägung der Interessen der Mietparteien sei in diesem Verhältnis kein Raum, deswegen seien gesundheitliche Bedenken nicht zu berücksichtigen.

 

Bedeutung für die Praxis:

 

Das Gericht setzt mit dieser Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung – grundlegend insoweit BGH vom 29.09.2011 – Az. VIII ZR 326/10 – um.

 

Gleichwohl werden von Mietern gegen die Installation von Funk-Heizkostenverteilen immer wieder gesundheitliche Bedenken vorgebracht. Es sei dabei dahingestellt, ob – wie in der Wissenschaft kontrovers diskutiert – bei empfindlichen Personen in Extremfällen Befindlichkeitsstörungen auftreten können; Diese sind jedoch im Rahmen des Pflichtenverhältnisses Vermieter/Mieter bei der Installation von Funk-HKV unbeachtlich. Die unter volkswirtschaftlichen Aspekten geschaffene HKVO (Einsparung von Primärenergie) hat als gesetzlich verbindliche Regelung Vorrang.

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