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Die vererbte Wohnung?

Einen besonderen Fall hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 31.03.2015 entschieden, Az. 922 C 245/13. Dort ging es um die Frage, ob nach dem Tod des Ehemanns das Mietverhältnis über eine Wohnung in Hamburg-Winterhude zwingend mit der Ehefrau weitergeführt wird oder ob der Vermieter das Mietverhältnis wirksam kündigen kann, § 564 BGB. Die Besonderheit lag hier in dem Umstand, dass die Ehefrau und Witwe neben der Wohnung in Hamburg-Winterhude noch eine weitere Wohnung in der Hafencity hatte und die meiste Zeit des Jahres in ihrem Haus in Mexiko lebte. Die Wohnung in Hamburg wurde praktisch nur als „Ferienwohnung“ benutzt, zum Teil sogar für andere Familienangehörige.

 

Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Ehefrau und Witwe bei dieser Konstellation nicht auf ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 BGB berufen konnte. Diese Norm soll den Lebensmittelpunkt des Ehegatten, des Lebenspartners und der Familienangehörigen schützen. Das auch, wenn diese nicht Erbe geworden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Rechtlich handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen, erbrechtsunabhängigen Sonderrechtsnachfolge für eine Wohnung, die den schützenswerten Mittelpunkt der Lebensführung darstellt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung zu erhalten. Davon konnte hier in Anbetracht der weiteren Wohnung in der Hafencity und des Hauses in Mexiko nicht die Rede sein.

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