· 

Vermietung der Wohnung an Touristen über „airbnb“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung durch den Vermieter

Das Landgericht Berlin hat im Rahmen einer Kostenentscheidung vom 03.02.2015 entschieden, dass eine Räumungsklage aufgrund einer fristlosen Kündigung dann gerechtfertigt ist, wenn ein Mieter seine Wohnung ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung entgeltlich an Touristen vermietet. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mieter die ihm überlassene Wohnung über das Online-Portal „airbnb“ zur Vermietung an Touristen angeboten. Hierüber hatte er seinen Vermieter weder zuvor informiert, noch die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt.

 

Als der Vermieter von der entgeltlichen Überlassung des vermieteten Wohnraums an Touristen erfuhr, sprach er dem Mieter gegenüber eine Abmahnung aus und forderte diesen auf, die Wohnung nicht mehr im Internet anzubieten sowie die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Touristen zu unterlassen. Der Mieter bot trotzdem weiterhin seine Wohnung über das Internet-Portal „airbnb“ an. Daraufhin sprach der Vermieter dem Mieter gegenüber die fristlose Kündigung aus und begründete diese damit, dass die unerlaubte Vermietung an Touristen einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstelle und dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.

 

Im Rahmen der Kostenentscheidung bestätigte das Landgericht Berlin nunmehr die Berechtigung der fristlosen Kündigung. Bietet der Mieter nämlich nach der Abmahnung die Wohnung weiterhin über das Internet-Portal an, berechtigt bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folgezeit nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung an Touristen kommt. Durch das weitere Anbieten der Wohnung im Internet bringe der Mieter unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortsetzen werde. 

 

Es bleibt somit festzuhalten, dass die zunehmend beliebte Vermietung von Wohnraum an Touristen gerade in Großstädten ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben kann.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0