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Änderungen im TelekommunikationsG zu sog. „0180..- Nummern“

Wer Ansage- oder sonstige Servicedienste über kostenpflichtige Sonderrufnum­mern (0180..-Nummern) anbietet, sollte die eigenen Werbeaussagen  und Angaben dazu überprü­fen. Ab dem 01. März 2010 gelten im TelekommunikationsG neue Vorschriften zur Preisangabe für Anruf- und Faxdienste.

 

Bis dahin reichte es aus, wenn in der Werbung der Preis für Anrufe aus dem Festnetz angegeben wurde und bezüglich Mobilfunk die Ergänzung: „Mobilfunk­preise können abweichen."


Nach dem neuen § 66 a TKG ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis auch der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, der künftig auf 0,42€/ Minute be­grenzt ist.

 

Das Gesetz gibt in § 66d TKG n. F. Höchstpreise vor. Die Anrufe bei Service-Diensten dürfen aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen. Die Abrechnung darf dabei höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Sonstige Anforderungen hinsichtlich Lesbarkeit oder Angaben im Zusammenhang mit der Servicenummer bleiben unverändert.

 

Der Verstoß gegen diese Informationspflichten kann gemäß § 149 Abs.1 und 2 TKG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Auch wenn die Werbung durch eine Agentur oder ein Callcenter ausgestaltet wird, bleibt der Auftraggeber verantwortlich.

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