Wohnraummietverhältnisse kann der Vermieter nur in wenigen Fällen ordentlich kündigen, das entspricht den Grundsätzen des "sozialen Mietrechts" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Neben den Fällen des Eigenbedarfs kennt das Gesetz auch die "Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung", § 573 Abs. 3 BGB. Auch hier sind die Anforderungen und Hürden des Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung sehr hoch.
Einen Fall, in dem die Verwertungskündigung des Vermieters erfolgreich war, hat unsere Kanzlei vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg und Landgericht Hamburg vertreten: Der Eigentümer und Vermieter wollte eine Wohnanlage aus den 50er Jahre des letzten Jahrhunderts (Wiederaufbau) abreißen und eine neue, moderne und familiengerechte Wohnanlage errichten. Den Mietern wurden großzügige Umzugsvereinbarungen mit Abstandszahlungen und Rückkehrrechten angeboten, das sogar in Abstimmung mit dem Mieterverein. Trotzdem waren damit nicht alle Mieter einverstanden, einige Mieter versuchten, für sich "eigene" Vereinbarungen mit zusätzlichen Leistungen zu erreichten. Da auf dieser Grundlage Einigungen nicht möglich waren, wurden Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgesprochen.
Diese hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 23.12.2014 als begründet betrachtet, Aktenzeichen 920 C 171/14. Das Gericht hob hervor, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses hatte, da der gesamte Gebäudekomplex in einem Zustand war, der umfangreiche Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich machte. Zwar lagen die Kosten des Neubaus ca. 50 % über den Kosten einer weitergehenden Instandsetzung mit Teilmodernisierung, das Gericht hob aber hervor, dass die mit dieser einmaligen Investition einhergehenden Vorteile des Neubaus im Ergebnis deutlich gegenüber der Instandsetzung mit Teilmodernisierung überwiegen.
Das Gericht betonte, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts sei, Planungen des Eigentümers durch eigene, vermeintlich "vernünftigere" Entscheidungen zu ersetzen. Ebenso wenig könne das Gericht dem Eigentümer vorschreiben, welche Maßnahmen er ergreife, solange die Entscheidung für den Abriss nachvollziehbar und vernünftig wäre. Der Eigentümer habe ein anerkennenswertes Interesse daran, eine dauerhafte Erneuerung seines Eigentums vorzunehmen und nicht erst den vollständigen Verbrauch der bisherigen Bausubstanz abzuwarten.
Kommentar schreiben