Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von sechs Pferdeboxen mit Paddock, Traktorenunterstand für drei Fahrzeuge und einer Mistplatte im Außenbereich abgewiesen, Az.: 1 K 798/13. In dem Urteil vom 27.03.2014 hat das Gericht deutlich gemacht, dass der Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nicht bebaut werden soll. Es gilt das Gebot der „größtmöglichen Schonung des Außenbereichs“. In dem dort entschiedenen Fall wollte der Kläger Pferdeboxen, Traktorengarage und Mistplatte in der Nähe seines Wohnhauses (und des eines Nachbarn!) errichten. Der Kläger hatte in einer Entfernung von ca. 1 km aber eine Betriebsstätte als Landwirt und zur Pferdezucht in einem Umfang von 4,81 ha, die nicht vollständig zur Landwirtschaft genutzt wurde. Der dortige Bereich war im Bebauungsplan als „Sondergebiet Reitsport/Pensionspferdehaltung“ festgesetzt. Zu diesem Zweck dienten die Flächen aber nur noch zum Teil, der Kläger hatte dort freie Pferdeboxen und eine Hundezucht aufgebaut. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass ein „vernünftiger Landwirt“ so nicht handeln, sondern stattdessen seine Betriebsstätte einfach intensiver nutzen würde.
Auch der Einwand des Klägers, er habe vor, seine Pferde zukünftig in Freilandhaltung zu züchten, überzeugte das Gericht nicht. Hierfür fehlte es dem Gericht an dem nach ständiger Rechtsprechung „unverzichtbaren Betriebskonzept“. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Behauptungen des Klägers zweifelhaft und nur vorgeschoben seien. Eigentliches Ziel sei eine „Pferdehaltung als Liebhaberei in der unmittelbaren Umgebung ihres privaten Wohnhauses“. Derartiges sei im Außenbereich nach § 35 BauGB aber nicht zulässig. Im Außenbereich solle die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Die Wahrung der Zweckbestimmung erfordert die Abwehr aller baulichen Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind.
Damit folgte das Gericht in wesentlichen Punkten den Bedenken und Argumenten des von unserer Kanzlei vertretenen Nachbarn.
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