Erneute Darlegung der Kündigungsgründe bei wiederholter Kündigung entbehrlich.
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 02.02.2011 (AZ.: VIII ZR 74/10) nicht nur umfassend zu Fragen von unerlaubter Untervermietung und rechtmissbräuchlicher Kündigung geäußert. Gleichzeitig, gewissermaßen „am Rande“ beschäftigte er sich auch damit, in welcher Weise der Vermieter die Kündigungsgründe darzulegen hat. Der BGH führte dazu aus:
Der Vermieter kann zur Begründung einer Kündigung auf die in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegten Kündigungsgründe Bezug nehmen.
Zur Konkretisierung der Gründe reicht es danach aus, wenn der Vermieter in seiner (erneuten) Kündigung auf ein früheres Kündigungsschreiben Bezug nimmt. Nach Ansicht des BGH wäre es eine leere Förmelei, von einem Vermieter in derartigen Fällen zu verlangen, die in der vorangegangenen Kündigung dargelegten Kündigungsgründe nochmals in der neuen Kündigung zu wiederholen (BVerfG, NJW 1992, 1877, 1878); erst recht gelte dies, wenn das vorangegangene Kündigungsschreiben – wie in dem der Entscheidung zugrunde liegende Fall – der neuen Kündigung nochmals beigefügt sei.
Insoweit zeigt der BGH Praxisnähe im Interesse des Vermieters, als er eindeutig dem Vermieter im Falle mehrfacher Kündigung aus demselben Grund keine unnötigen Formalien aufbürdet.
Sie finden die Entscheidung im Volltext auf der Internetseite des BGH www.bundesgerichtshof.de.
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