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Darlegungs- und Beweislast bei Vorstandshaftung

Im Anschluß an unsere Kurzvorträge anläßlich unseres Rechtsfrühstücks reichen wir eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25.11.2009 (Urteil, Az. 20 U 5/09) auszugsweise zur Darlegungs- und Beweislast nach.

 

Die Beweislastverteilung für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung gilt nicht nur nach § 93 AktG sondern in gleicher Weise für Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft nach § 34 GenG sowie für Geschäftsführer bei kapitalistisch strukturierten Personenhandelsgesellschaften oder Personengesellschaften. Es handelt sich daher um einen einheitlichen Grundsatz für die Geschäftsleiterhaftung.

 

Die Leitsätze 1., 3. und 4. der Entscheidung lauten wie folgt:

 

1. In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadenersatzprozess hat die Gesellschaft nur ein  möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglied, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen.

 

2. (...)

 

3. Das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder daß es kein Verschulden trifft.

 

4. Es stellt eine originäre Pflicht des Vorstandsmitglieds dar, im Einzelfall fehlende eigene Sackunde durch Einholen des Rates eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers zu kompensieren und diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß zu informieren. Hinsichtlich der spezifischen Sachkunde des Berufsträgers hat sich das Vorstandsmitglied bei der Auswahlentscheidung selbst zu vergewissern.

 

5. - 7. (...)

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