1. Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Mit Urteil vom 24.03.2009 hat das BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 983/07 seine bisherige Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG aufgegeben und dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des gesetzlichen Resturlaubs aus dem Vorjahr bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Zeitraums des Folgejahres zugestanden sowie einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs bei Ausscheiden trotz Arbeitsunfähigkeit bejaht.
§ 7 Abs. 3 BUrlG bestimmt, daß der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muß. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitsnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG wurden vom 9. Senat des BAG bislang so ausgelegt, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) nicht erfüllt werden kann.
Eine Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06) stellte jedoch klar, daß diese Auslegung gegen europäisches Recht verstößt. Infolge dieser Entscheidung hat nunmehr der 9. Senat des BAG festgestellt, daß Ansprüche auf Abgeltung eines gesetzlichen Teils oder des Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
2. Urlaubsgeld
Im Nachgang zu seinem Urteil vom 24.03.2009 (s.o.) hatte der 9. Senat des BAG zu entscheiden, wann ein tarifliches Urlaubsgeld, welches mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.
In der zu entscheidenden Fallgestaltung war der Kläger seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war seit Februar 2005 zumindest bis zum 31.03.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Gemäß des anzuwendenden Tarifvertrages betrug das zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für 2005. Nach dem 31.03.2006 wurde dem Kläger der Jahresurlaub 2005 nicht gewährt.
In seiner Entscheidung urteilte der 9. Senat des BAG, daß ein tarifliches Urlaubsgeld, welches mit der Urlaubsvergütung akzessorisch verknüpft ist, erst dann zu zahlen ist, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Im vorliegenden Fall wäre das Urlaubsgeld bei Gewährung des Jahresurlaubs 2005 oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Urlaubsabgeltung fällig gewesen. Da dem Kläger bislang jedoch der Jahresurlaub für 2005 nicht gewährt wurde und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet ist, stand dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf Urlaubsgeld zu.
3. Zusammenfassung
Gemäß der geänderten Rechtsprechung des BAG erlischt der Anspruch auf Gewährung bzw. Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs damit grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Zeitraums des Folgejahres, in dem er den Urlaub noch nehmen kann und darüber hinaus, arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Zahlung eines mit dem Urlaubsentgeltanspruch verknüpften arbeitsvertraglichen oder tariflich vereinbarten Urlaubsgeldanspruch hat der Arbeitgeber allerdings nur bei Fälligkeit, somit bei Gewährung des Urlaubs oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Urlaubsabgeltungsanspruches zu zahlen.
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