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Auftragsvergabe mit und ohne Vertretungsmacht (Urteil des OLG Brandenburg vom 30.10.2008 - NJW-RR 2009, S. 235)

Wer gewerblich Werkleistungen - insbesondere Bau- und ähnliche Arbeiten an Gebäuden - erbringt, kennt die Problematik: Man hat es mit Ansprechpartnern zu tun, die nicht zur Geschäftsführung gehören und die auch nicht mit einem die kauf­männische Vertretungsmacht ausweisenden Zusatz unterzeichnen wie z.B. „ppa." oder „i.V.", sondern mit „i.A.". Gleichwohl möchte der Auftragnehmer nicht auf einer Unterschrift eines Geschäftsführers oder nachweislich Vertretungsberechtigten be­stehen und damit ein Vertriebshindernis aufbauen. Die Leistung wird erbracht und die Rechnung gestellt, darauf - Schweigen. Im Zivilprozess um die Zahlung der Vergütung wendet der „Auftraggeber" ein, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, da er nicht wirksam durch einen Berechtigten vertreten worden sei.

 

Das OLG Brandeburg hat in einem solchen Fall dem Werkunternehmer dennoch einen Ver­gütungsanspruch zugestanden und argumentiert wie folgt:

 

Unabhängig davon, ob der als Vertreter Auftretende im Innenverhältnis tatsächlich bevollmächtigt war, ist ein Vertrag zustande gekommen. Selbst wenn dies anfäng­lich nicht der Fall wäre, hat der Vertretene die Verträge, die dann zunächst schwe­bend unwirksam gewesen wären, stillschweigend genehmigt. Er hat nämlich die Arbeiten des Werkunternehmers angenommen, indem er das Arbeitsergebnis nutzt. Er hat auch die Schlussrechnungen des Werkunternehmers erhalten und diese zwar nicht ausgeglichen, aber auch nicht beanstandet. Da der Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Koordinierung der Arbeiten mehrfach für den Auf­traggeber aufgetreten ist, widerspricht es Treu und Glauben, sich im Nachhinein auf eine fehlende Bevollmächtigung zu berufen.

 

Schließlich ergibt sich ein Vergütungsanspruch spätestens aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Arbeiten (Fertigstellung der Sanierung nach einem Brand) waren notwendig, um das Gebäude vollständig nutzen zu können.

 

Das OLG Brandenburg hat mit dieser Entscheidung ein häufig auftretendes Problem aufgegriffen und pragmatisch entschieden.

 

Praxistipp: Wer als Unternehmen einen durch „Vertretung" zustande gekommenen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will, sollte sich nach Kenntisnahme, spätes­tens jedoch nach Erhalt der Rechnung unverzüglich bei dem Leistungserbringer melden und die Angelegenheit klar stellen. Es haftet dann derjenige, der den Auf­trag ohne Erlaubnis erteilt hat. Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht für einen anderen Aufträge erteilt, haftet gemäß § 179 BGB selbst für die Vergütung.

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