· 

Neuregelungen zum Verzug bei der Begleichung von Geldschulden

Die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 lit. c ii) der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr führt entgegen der deutschen Rechtsprechung zu Änderungen hinsichtlich der  Rechtzeitigkeit der Leistung im Zahlungsverkehr.

 

Reichte es bisher für eine rechtzeitige Zahlung aus, wenn der Schuldner seinem Kreditinstitut vor Ablauf der Zahlungsfrist einen Überweisungsauftrag erteilt hatte, kommt es nunmehr nach Art. 3 der Richtlinie 2000/35/EG über den Zahlungsverzug für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und damit für die Entstehung von Verzugszinsen nicht auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes bei der Gläubigerbank an. Dies bestätigte die 1. Kammer des EuGH mit Urteil vom 03.04.2008 (NJW 2008, Seite 1935).

 

Auch wenn die Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie europarechtlich lediglich bei Geldschulden zwischen Unternehmern sowie für die Zahlung von Verzugszinsen bindend ist, ist nach unserer Auffassung davon auszugehen, daß diese aus Gründen einer stimmigen Systematik des BGB nicht nur im Verhältnis zwischen Unternehmern Anwendung finden. Diese Ansicht teilen auch bedeutende Stimmen in der Literatur (so auch Palandt-Heinrichs, BGB, § 270 Rn. 6). Es ist zu erwarten, daß auch die Rechtsprechung dieser Ansicht folgt.

 

Handlungsempfehlung: Wir empfehlen daher, Geldzahlungen so rechtzeitig zu veranlassen, daß diese bei Fälligkeit dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Geldinstitut nach den üblichen Laufzeiten.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0