Das Arbeitsgericht Hamburg hatte sich in zwei von unserer Kanzlei geführten, aktuellen Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mitarbeiter, der zum Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer berufen wurde, nach seiner Abberufung und Kündigung wieder zum Arbeitnehmer desselben Unternehmens wird.
Die frühere Rechtsprechung hatte dies zum Teil bejaht, nach den jüngsten Entscheidungen des BAG vom 05.06.2008 (Az. 2 AZR 754/06) wurde dies verneint. Dem hat sich jetzt das Arbeitsgericht Hamburg in den Verfahren Az. 17 Ca 420/08 und Az. 15 Ca 300/08 angeschlossen: Sofern es nicht eine schriftliche Vereinbarung gibt, dass der frühere Mitarbeiter nach Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer wieder auf seine Position als Mitarbeiter „zurückfällt" oder es andere eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies bei Berufung zum Vorstandsmitglied/Geschäftsführer beabsichtigt gewesen sei, ist ein Rückfall auf die frühere Position als Arbeitnehmer aus-geschlossen.
Praxistipp für angehende Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer: Üblich ist heute eine erstmalige befristete Bestellung und Anstellung zum Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer für maximal drei bis fünf Jahre. Für den Arbeitnehmer, der über diesen Zeitraum zum Vorstandsmitglied/Geschäftsführer bestellt wird, bietet es sich an, eine „Rückfallklausel" zu vereinbaren. Mit der Rückfallklausel wird gesichert, dass der Arbeitnehmer an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann, wenn seine Anstellung als Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer nicht verlängert wird.
Kommentar schreiben