In der Presse wurden die verschiedenen Entscheidungen des BGH zu den Schönheitsreparaturen als ein „Tsunami für die Vermieter" bezeichnet. Ähnliche Auswirkungen dürfte die Entscheidung des BGH vom 14.02.2007 (Az. VIII ZR 1/06) für den Bereich der Betriebskostenabrechnungen haben. Danach müssen in allen Betriebskostenabrechnungen als erster Schritt die Gesamtkosten dargestellt werden. Eventuelle Abzüge sind in einem zweiten Schritt aufzuführen und erst dann als dritter Schritt darf die Umlage auf die Mieter erfolgen. Das Alles muss sich eindeutig, vollständig und nachvollziehbar aus der Abrechnung ergeben. Schätzungsweise weit über 80% der Vermieter-Betriebskostenabrechnungen dürften diese Anforderungen nicht oder nicht vollständig erfüllen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, ist die Abrechnung formal unwirksam, d.h. der Vermieter kann keine Nachforderungen stellen und muss eine neue Abrechnung anfertigen.
Der Ansicht des BGH hat sich nunmehr auch das Amtsgericht Hamburg in einem Hinweisbeschluss vom 06.03.2009 angeschlossen (Az. 43B C 127/08). In dem dortigen Verfahren vertritt unsere Kanzlei eine Mieterin gegen eine größere Hamburger Hausverwaltung. Weitere Kritikpunkte des Amtsgerichts Hamburg: Gegenüber der Mieterin sollte eine sehr umfangreiche Sachversicherung abgerechnet werden, die durch die Versicherung selbst als „XXL-Versicherung" bezeichnet wurde. Versichert waren auch Schäden am Haus durch Flugzeugabstürze, Bahn- und Kfz-Unfälle. Hinsichtlich des Hausstroms wurde der Vermieter darauf hingewiesen, dass es ihm zumutbar sei, den jeweils günstigsten Tarif zu wählen, auch wenn dieser eine zeitliche Befristung von einem Jahr vorsieht, schließlich würden auch viele andere Betriebskostenpositionen ähnliche Laufzeiten aufweisen. Insgesamt zeigt sich auch hier, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung werden für den Vermieter immer höher.
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