Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.09.2008 (VIII ZR 275/07) entschieden, dass ein Mieter, dessen Mietwohnung mit einer Gasetagenheizung augestattet ist, den Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraftwärmekopplung gespeiste Fernwärmenetz dulden muss. Die Maßnahme ist eine Modernisierung.
In dem entschiedenen Fall bewohnte die Beklagte als Mieterin eine Wohnung in einem Gebäude, das in den 1920-er Jahren erbaut worden war. Die Wohnungen verfügten über Gasetagenheizungen. Neben diversen Modernisierungsmaßnahmen in den Badezimmern kündigte die Vermieterin der Beklagten als Modernisierungsmaßnahme den Anschluss des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen an das Fernwärmenetz mit zentraler Wasserversorgung an. Die Vermieterin hatte für den Anschluss an das Fernwärmenetz keine Mieterhöhung angekündigt. Die Beklagte erklärte sich dennoch nicht bereit, die Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden.
Bereits das Landgericht als Berufungsinstanz hatte der klagenden Vermieterin Recht gegeben. Der BGH bestätigte dies.
Der Anschluss der Wohnung an das Fernwärmenetz, das aus der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird, ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie. Der Anschluss der Wohnung an dieses Fernwärmenetz
führt nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser durch die Gasetagenheizung. Für die Duldungspflicht ist es nach
Ansicht des BGH unerheblich, ob auch in der konkreten Wohnung weniger Endenergie verbraucht wird. Maßgebend sei, dass Energie eingespart werde. Der BGH leitet die Duldungspflicht daraus ab,
dass im Katalog des § 4 Abs. 3 ModEnG die Änderung der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der
Kraftwärmekopplung gespeist wird, vorgesehen war. An der aus dem Allgemeininteresse abgeleiteten Pflicht des Mieters zur Duldung dieser Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie hat sich in
der Folgezeit nichts geändert. Die Pflicht des Mieters zur Duldung bezieht sich nicht nur auf geförderte Energiesparmaßnahmen.
Schützenswerte Interessen des Mieters stehen nicht entgegen. Der § 554 BGB, der Grundlage der Duldungspflicht ist, gründet auf wirtschaftlichen und umweltpolitischen Interessen, nicht auf finanziellen Interessen des Mieters an einer Senkung seiner Heizkosten.
Im Einzelfall wäre hier Raum für eine Abwägung der Interessen des Mieters im Rahmen einer gesetzlich gebotenen Interessenabwägung. Da aber im vorliegenden Fall der Vermieter die Miete für den Anschluss an das Fernwärmenetz nicht erhöht hatte, entfiel diese Betrachtung.
Kommentar schreiben